INFORMationen zum DEUTSCHEn STRAFRECHt

Welche Strafen gibt es ?

Die sicherlich bekannteren Hauptstrafen sind die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe.

Zu welcher Strafe der Täter verurteilt wird, liegt im Ermessen des Gerichts, das jedoch an die gesetzlichen Vorgaben gebunden ist und daher nur eine Strafe innerhalb des jeweiligen Strafrahmens aussprechen kann.

Wird der Täter zu einer Geldstrafe verurteilt, muss er nicht Summe X bezahlen, sondern eine bestimmte Anzahl von Tagessätzen. Wie viele Tagessätze der Täter zahlen muss, hängt von der schwere seiner Straftat ab. Die zweite Frage ist, wie hoch der jeweilige Tagessatz ist. Diese Frage richtet sich einzig nach dem jeweiligen Tätereinkommen. Auf diese Weise wird erreicht, dass die jeweilige Geldstrafe, unabhängig vom Einkommen des Täters, angemessen ist.

Wird der Täter hingegen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, ist zu prüfen, ob der Vollzug der Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Voraussetzung dafür ist zunächst, dass die Freiheitsstrafe nicht länger als zwei Jahre beträgt. Außerdem muss eine günstige Sozialprognose des Täters dafür sprechen, dass dieser zukünftig keine Straftaten mehr begeht.

Als sogenannte Nebenstrafe kommt zudem ein Fahrverbot in Betracht.

Einzelne Delikte werden wie folgt bestraft.

Bestraft wird der Mord mit der lebenslangen Freiheitsstrafe.

Diese stellt einen Ausnahmefall dar und ist – im Gegensatz zu den zeitigen Freiheitsstrafen – grundsätzlich zeitlich unbegrenzt. Lebenslang bedeutet aber regelmäßig nicht tatsächlich, dass der Täter eines Mordes „für immer“ ins Gefängnis muss. So kann die Strafe gemäß § 57 a StGB nach der Verbüßung von mindestens 15 Jahren Haft zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn das Tatgericht die besondere Schwere der Schuld nicht festgestellt hat und keine Sicherungsverwahrung angeordnet wurde.

In der Regel werden bis zur Aussetzung der Strafe zur Bewährung in Deutschland mindestens 18 Jahre Haft verbüßt.

Der Strafrahmen reicht bei der Nötigung von einer Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren.

Bei diesem Delikt spielen die besonders schweren Fälle eine große Rolle, die den Strafrahmen nach oben verschieben können, was daran liegt, dass es unzählige Begehungsalternativen für eine Nötigung gibt, die strafrechtlich unterschiedlich stark ins Gewicht fallen.

Während bei einer einfachen Körperverletzung der Strafrahmen zwischen einer Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren liegt, beträgt die Mindestfreiheitsstrafe bei einer gefährlichen Körperverletzung bereits sechs Monate.

Zudem ist zu beachten, dass das Gericht dann sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren aussprechen kann.

Wer eines Betruges schuldig ist, wird mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren bestraft.

Allerdings ist zu beachten, dass es Fälle gibt, in denen die Strafe noch höher ausfällt. Das sind die besonders schweren Fälle, die beispielsweise vorliegen, wenn der Täter gewerbsmäßig betrügt, oder als Mitglied einer Bande gehandelt hat.

Während der Täter bei einer einfachen Freiheitsberaubung eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren zu erwarten hat, beträgt die Mindestfreiheitsstrafe bei einer Freiheitsberaubung von einer Woche oder bei Eintritt der Gesundheitsschädigung bereits 1 Jahr, bei Eintritt des Todes mindestens 3 Jahre.

Der Einbruch als besonders schwerer Fall des Diebstahls wird mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 10 Jahren bestraft.

Der einfache Diebstahl wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft.

Bereits der sogenannte einfache Raub wird mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter 1 Jahr bestraft.

Sollte der Täter bei der Tatbegehung noch eine Waffe oder sonst ein gefährliches Werkzeug mitgeführt haben, oder beispielsweise Mitglied einer Bande gewesen sein, ist auf eine Freiheitsstrafe nicht unter 3 Jahren ist zu erkennen. Wenn der Täter die Waffe oder das Werkzeug zudem noch verwendet oder das Opfer schwer misshandelt hat, beträgt die Mindestfreiheitsstrafe 5 Jahre.

Die Maximalstrafe beträgt 15 Jahre.

Die einfache Erpressung wird mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren bestraft.

Der Täter einer räuberischen Erpressung wird wie ein Räuber nach § 249 ff. StGB bestraft, vergleiche obige Ausführungen.

Wird der Angeklagte rechtskräftig verurteilt, gilt er grundsätzlich als vorbestraft.

Dabei spielt es keine Rolle, ob der Täter zu einer kleinen Geldstrafe oder einer langen Haftstrafe verurteilt wurde. Jede rechtskräftige Entscheidung wird im Bundeszentralregister eingetragen.

Eine Vorstrafe kann ich vielen Lebenslagen für den Betroffenen zum Problem werden, insbesondere im Arbeitsleben. Diesbezüglich ist jedoch eine wichtige Unterscheidung zu beachten, nämlich zwischen den Eintragungen im Bundeszentralregister und den Eintragungen im Führungszeugnis. Nur das Führungszeugnis ist dem Arbeitgeber vorzulegen und das Führungszeugnis enthält längst nicht alle Eintragungen, die im Bundeszentralregister gesammelt werden.

Das bedeutet, dass Betroffene nach außen hin als straffrei gelten, obwohl sie aufgrund einer Eintragung im Bundeszentralregister eigentlich vorbestraft sind. Im Führungszeugnis werden beispielsweise keine Verurteilungen eingetragen, die, im Falle einer Geldstrafe, 90 Tagessätze nicht überschreiten oder, im Falle einer Freiheitsstrafe, nicht länger als drei Monate sind.

Zu beachten ist jedoch, dass dies nur dann gilt, wenn nicht bereits eine weitere Strafe im Bundeszentralregister vermerkt ist. Außerdem sind Besonderheiten im Rahmen eines behördlichen oder erweiternden Führungszeugnisses zu beachten. In diese werden zum Teil auch Verurteilungen unterhalb der Grenze von 90 Tagessätzen eingetragen.

Wenn der Täter zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, stellt sich häufig die Frage, ob die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

Zwingende Voraussetzung dafür ist, dass die Freiheitsstrafe nicht über zwei Jahre hinausgeht. Im Übrigen wird eine günstige Sozialprognose verlangt. Das bedeutet, dass eine auf Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit dafür vorliegen muss, dass sich der Täter zukünftig straffrei verhält.

Alleine die Verurteilung ist für den Täter schon Warnung genug, eine Gefängnisstrafe ist nicht erforderlich, um den Täter zu einem straffreien Leben zu bewegen. Dabei werden insbesondere die Persönlichkeit des Täters, die Umstände seiner Tatbegehung, sein Verhalten nach der Tat und die Auswirkungen berücksichtigt, die die Aussetzung zur Bewährung für den Täter hat.

Liegt die Freiheitsstrafe unter sechs Monaten, ist die Aussetzung der Strafe zur Bewährung bei Annahme einer günstigen Sozialprognose zwingend.

Bei einer Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und einem Jahr muss die Vollstreckung der Strafe grundsätzlich auch zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn eine günstige Sozialprognose anzunehmen ist, es sei denn, eine Bewährungsstrafe wäre aufgrund besonderer Umstände schlechthin unverständlich und würde das Vertrauen der Bevölkerung an Recht und Gesetz erschüttern.

Bei einer Freiheitsstrafe zwischen einem und zwei Jahren kann das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aussetzen, wenn eine günstige Sozialprognose anzunehmen ist, das Vertrauen der Bevölkerung nicht beeinträchtigt wird und zudem besondere Umstände vorliegen, die eine Bewährungsstrafe rechtfertigen. Besondere Umstände sind in diesem Fall zum Beispiel das Bemühen des Täters, den angerichteten Schaden wieder gutzumachen.

Das Jugendstrafrecht gilt für Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren, kann jedoch auch bei Heranwachsenden zwischen 18 und 21 Jahren angewendet werden.

Dafür muss der Heranwachsende nach seiner Persönlichkeit und der Art seiner Tatbegehung eher der Entwicklungsreife eines Jugendlichen, als der Entwicklungsreife eines Erwachsenen entsprechen.

Hinsichtlich der Frage, ob sich der Jugendliche oder Heranwachsende strafbar gemacht hat, gibt es keine Unterschiede zum „Erwachsenenstrafrecht“. Die Besonderheiten des Jugendstrafrechts liegen insbesondere in den Rechtsfolgen. Während die Tatbegehung bei Erwachsenen in der Regel mit einer Strafe (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe) sanktioniert wird, steht beim Jugendstrafrecht der Erziehungsgedanke im Vordergrund.

Insofern wird zunächst geprüft, ob als Sanktion eine Erziehungsmaßregel ausreichend ist. In Betracht kommt hier beispielsweise die Teilnahme an sozialen Trainingskursen, die Erbringung von Arbeitsleistungen oder die Unterbringung in einem Heim.

Die Straftaten von Jugendlichen können jedoch auch mit Zuchtmitteln geahndet werden. Als Zuchtmittel kommen unter anderem ein Freizeit- oder ein Kurzarrest in Betracht.

Wenn Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld eine Strafe erforderlich ist, verhängt der Richter Jugendstrafen. Die Jugendstrafe ist ein Freiheitsentzug, der wiederum bei vorliegen einer günstigen Prognose zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

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So verhalten Sie sich bei einer Durchsuchung richtig

Im Rahmen der Ermittlungen kann es zum Beispiel zu einer Durchsuchung von Wohn- oder Geschäftsräumen kommen, um Beweismittel zu sichern oder Verdächtige ausfindig zu machen. Ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluss ist eine Durchsuchung in der Regel unzulässig, etwas anderes kann bei Gefahr im Verzug gelten.

Sollte es zu einer Durchsuchung bei Ihnen kommen, sollten Sie sich zunächst den gerichtlichen Durchsuchungsbeschluss aushändigen lassen.

Kontaktieren Sie umgehend einen Verteidiger, wenn es möglich ist. Darüber hinaus haben Sie das Recht, Zeugen zu der Durchsuchung hinzuzuziehen. Machen Sie davon Gebrauch! Ansonsten sollten Sie sich ruhig und kooperativ verhalten.

Im Übrigen ist niemand im Rahmen einer Durchsuchung verpflichtet, aktiv mitzuwirken oder Auskünfte zu erteilen. Der Betroffene muss die Durchsuchung lediglich erdulden. Mehr sollte er auch nicht tun.

Insbesondere sollte zunächst jegliche Aussage verweigert werden. Eine Durchsuchung kommt in der Regel überraschend, so dass der Betroffene keine Zeit hatte, sich rechtlich beraten zu lassen. Bevor man sich aber auf eine Aussage einlässt, sollte man  unbedingt einen Verteidiger konsultieren, insbesondere dann, wenn die im Raum stehenden Delikte so schwer wiegen, dass die Räumlichkeiten durchsucht werden.

Machen Sie also in jedem Fall von Ihrem Schweigerecht Gebrauch!

Zudem ist es ratsam, jeder Beschlagnahme von Beweismitteln zu widersprechen. Ein Widerspruch verhindert zwar nicht, dass die Gegenstände von den Behörden beschlagnahmt werden, aber zumindest kann durch einen Widerspruch erreicht werden, dass der zuständige Ermittlungsrichter über die Rechtmäßigkeit der Maßnahme entscheidet.

Ablauf eines Strafverfahrens

Ein Strafverfahren wird in verschiedene Verfahrensabschnitte unterteilt.

Das Strafverfahren beginnt mit dem sogenannten Ermittlungsverfahren. Wenn die Strafverfolgungsbehörden einen Anfangsverdacht hinsichtlich einer Straftat haben, leiten sie die Ermittlungen ein. Innerhalb des Ermittlungsverfahrens wird sodann geprüft, ob gegen den Beschuldigten ein hinreichender Tatverdacht besteht. Das bedeutet, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit aus Sicht der Staatsanwaltschaft besteht, dass am Ende einer gedachten Hauptverhandlung eine Verurteilung des Beschuldigten erfolgen wird.

Wenn die Strafverfolgungsbehörden diese Frage bejahen, erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage. In diesem Moment geht das Ermittlungsverfahren in das Zwischenverfahren über. In diesem Verfahrensabschnitt prüft der zuständige Richter, ob tatsächlich hinreichender Tatverdacht besteht.

Nur wenn dieser zum selben Ergebnis kommt, lässt er die Anklage zu und eröffnet das Hauptverfahren. In der sodann anstehenden Hauptverhandlung wird im Rahmen einer Beweisaufnahme geprüft, ob der Angeklagte schuldig ist, oder nicht.

Sollte der Angeklagte oder die Staatsanwaltschaft mit dem Urteil des Gerichts nicht zufrieden sein, kann das Strafverfahren in die letzte Etappe übergehen, die Rechtsmittelinstanz (Berufung oder Revision).

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