Wichtige Straftatbestände

Erhalten Sie hier einen Überblick über einige zentrale Delikte aus dem StGB sowie aus den strafrechtlichen Nebengesetzen.

Der Mord wird als eines von wenigen Delikten im deutschen Strafrecht mit der lebenslangen Freiheitsstrafe bestraft.

Der Tatbestand setzt zunächst wie der Totschlag die Tötung eines anderen Menschen voraus. Darüber hinaus muss – und das ist der Unterschied zum Totschlag – eines der in § 211 StGB aufgezählten sog. Mordmerkmale verwirklicht werden. Der Totschläger wird also zum Mörder, wenn er beispielsweise heimtückisch tötet, durch den Totschlag eine andere Straftat verdecken möchte, oder rücksichtslos einen finanziellen Vorteil über ein Menschenleben stellt.

Die umgangssprachliche Auffassung, wonach ein Mord vorliegt, wenn der Täter absichtlich gehandelt hat und ansonsten von einem Totschlag auszugehen sei, ist somit nicht korrekt. Denn auch der Totschlag kann nur vorsätzlich begangen werden. Handelt der Täter ohne Vorsatz, etwa bei einem Verkehrsunfall, kann eine fahrlässige Tötung gem. § 222 StGB vorliegen.

Wenn der Täter sein Opfer körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, macht er sich einer Körperverletzung strafbar. Unter der körperlichen Misshandlung versteht man aber bereits jede üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden in nicht unerheblicher Weise beeinträchtigt wird.

So können auch das Abschneiden eines Zopfes oder eine Ohrfeige eine Körperverletzung darstellen. Die zu erwartende Strafe wird härter ausfallen, wenn der Täter die Körperverletzung beispielsweise mit einer Waffe begeht, mit einem anderen Täter gemeinschaftlich, oder wenn der Geschädigte bleibende Schäden erleidet.

Ein Betrug liegt vor, wenn der Täter sein Opfer über Tatsachen täuscht, dieses dadurch einem Irrtum unterliegt und wegen dieses Irrtums zugunsten des Täters über sein Vermögen verfügt.

Dies kann einerseits bedeuten, dass der Geschädigte dem Täter wegen dessen Täuschung Wertgegenstände aushändigt, anderseits kann es aber auch sein, dass es der Geschädigte wegen der Täuschung unterlässt, ihm eigentlich zustehendes Vermögen einzuziehen. Jedenfalls erleidet der Geschädigte stets einen Vermögensschaden.

Neben diesem „klassischen“ Betrug, gibt es weitere Betrugsarten wie beispielsweise den Computerbetrug. Hier will sich der Täter einen Vermögensvorteil verschaffen will, in dem er den Datenbearbeitungsvorgang manipuliert oder unbefugte Daten verwendet. Beispielsweise stellt das unberechtigte Verwenden einer fremden EC-Karte regelmäßig einen Computerbetrug im Sinne des Gesetzes dar.

Darüber hinaus gibt es den Prozessbetrug, bei dem der Täter den Richter täuscht, und dieser aufgrund der Täuschung ein aus Tätersicht positives Urteil spricht, wodurch jedoch zugleich die Gegenpartei einen Vermögensschaden erleidet, da diese den Prozess verliert und zur Zahlung verpflichtet wird, was ohne die Täuschung des Täters nicht passiert wäre.

Welche Bestrafung gibt es für Betrug … lesen Sie hier

Wer einen anderen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch eine Drohung mit einem empfindlichen Übel dazu bringt, etwas zu tun, zu dulden oder zu unterlassen, macht sich einer Nötigung strafbar.

Unter der Gewalt versteht man einen körperlich wirkenden Zwang zur Überwindung eins erwarteten oder geleisteten Widerstandes. Drohung meint das Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels für das Opfer.

Der Tatbestand der Nötigung kommt regelmäßig im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr vor. Bereits das Betätigen der Lichthupe oder des Blinkers auf der linken Spur kann strafbar sein.

Die Nötigung ist jedoch nur dann rechtswidrig, wenn sie als verwerflich angesehen wird. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Arbeitgeber mit einer Kündigung droht, sollte die Arbeitskollegin seine Annäherungsversuche nicht erwidern. Die Prüfung der Verwerflichkeit verlangt also ein soziales Werturteil über die Tat.

Welche Bestrafung gibt es für Nötigung … lesen Sie hier

Die Durchsuchung ist eine Zwangsmaßnahme, die der Tatverdächtige häufig im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erleiden muss.

Eine solche Durchsuchung kann sich auf die Wohnung und andere Räume des Verdächtigen erstrecken, aber auch auf andere ihm gehörende Sachen, sowie auf seine Person. Voraussetzung für eine Durchsuchung ist stets, dass eine begründete Vermutung besteht, dass sich der zu Ergreifende selbst in den zu durchsuchenden Räumen befindet, oder dass durch die Durchsuchung Beweismittel aufgefunden werden können.

Zuständig für die Anordnung der Durchsuchung ist grundsätzlich der Richter, wenn eine große Eile geboten ist, können die Polizei und die Staatsanwaltschaft die Durchsuchung jedoch auch in eigener Verantwortung auf Grund von „Gefahr im Verzug“ anordnen.

Sprechen Sie mich an, wenn bei Ihnen eine Durchsuchung erfolgt ist.

Durch die Beschlagnahme von Gegenständen soll das Strafverfahren gesichert werden, indem verhindert wird, dass Beweismittel verloren gehen oder beiseite geschafft werden.

Ist die betroffene Person freiwillig zur Herausgabe der Gegenstände bereit, spricht man von einer Sicherstellung. Diese kann von allen Strafverfolgungsbehörden vorgenommen werden. Weigert sich der Gewahrsamsinhaber die Sachen herauszugeben, ist eine förmliche Beschlagnahme erforderlich, über die ein Richter zu entscheiden hat.

Eine Ausnahme vom Richtervorbehalt besteht nur, wenn Eile geboten ist. In diesen Fällen entscheiden die Polizei und die Staatsanwaltschaft über die Beschlagnahme. Einige Gegenstände sind von der Beschlagnahme jedoch ausgenommen. Dazu gehören unter anderem schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und dessen Angehörigen.

Von hoher praktischer Bedeutung ist die Regelung des § 142 StGB, der umgangssprachlich als Fahrerflucht bekannt ist.

Wer sich als Unfallbeteiligter nach einem Unfall vom Unfallort entfernt, ohne gegenüber anderen Unfallbeteiligten Angaben zu seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung zu machen, wird bestraft.

Häufig kommt es vor, dass es keine anderen Unfallbeteiligten gibt, sei es, weil der Unfallfahrer einem an der Straße parkenden Auto den Spiegel abgefahren hat, oder auf einem Parkplatz ein anderes Auto touchierte. In einem solchen Fall ist es die Pflicht des Unfallfahrers, eine angemessene Zeit zu warten. Wenn in dieser Zeit der Besitzer des anderen Fahrzeug erscheint, kann der Unfallfahrer die oben genannten Angaben machen, anderenfalls muss er diese Feststellungen nachträglich ermöglichen, zum Beispiel bei der nächsten Polizeidienststelle.

Der mögliche Strafrahmen bei Missachtung der Verhaltenspflicht reicht von einer Geldstrafe, bis hin zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe.

Durch diese Strafandrohung soll verhindert werden, dass der Geschädigte auf seinem Schaden sitzen bleibt, was der Fall wäre, wenn der Unfallfahrer nicht ermittelt werden kann. Als weitere Folge eines Verstoßes gegen § 142 StGB kann dem Unfallfahrer die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Wer ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel, wie beispielsweise Drogen oder Medikamente, dazu nicht in der Lage ist, wird bestraft.

Wichtig ist, dass es sich bei § 316 StGB um ein sogenanntes abstraktes Gefährdungsdelikt handelt. Das bedeutet, dass man sich schon dann strafbar macht, wenn man aufgrund von Alkohol oder Drogen fahruntüchtig ist und trotzdem Auto fährt, da diese Verhaltensweise für sich genommen schon als gefährlich angesehen wird. Eine unmittelbare Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer muss nicht eintreten.

Nun stellt sich noch die Frage, wann man fahruntüchtig ist.

Wenn man als Fahrer eines Autos, Motorrads oder Mofas eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille hat, gilt man unwiderlegbar als fahruntüchtig. Der Fahrer hat keine Chance zu beweisen, dass er trotz des hohen Promillewertes in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.

Für Radfahrer liegt der Wert bei 1,6 Promille.

Unterhalb dieser Promillegrenzen muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob der Fahrer fahruntüchtig war. Dies wird dann angenommen, wenn der Fahrer nicht in der Lage ist, dass Fahrzeug über eine längere Strecke so zu führen, dass er den Anforderungen des Straßenverkehrs, auch bei plötzlichem Auftreten schwieriger Verkehrslagen, so gewachsen ist, wie es von einem durchschnittlichen Fahrzeugführer zu erwarten ist.

Die Fahruntüchtigkeit muss zudem eine Folge des Alkohol- oder Drogenkonsums sein.

Der Strafrahmen reicht von einer Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. Regelmäßig wird dem Fahrer zudem die Fahrerlaubnis entzogen.

Durch die Strafandrohungen in § 315c StGB soll eine Gefährdung des Straßenverkehrs verhindert werden. Daher wird zunächst derjenige bestraft, der trotz Fahruntüchtigkeit ein Fahrzeug führt und dadurch das Leben oder die Gesundheit eines anderen Menschen oder fremde Sachen gefährdet.

Hinsichtlich der Fahruntüchtigkeit gelten die Ausführen zu § 316 „Trunkenheit im Verkehr“ entsprechend, sodass auch im Rahmen des § 315c StGB eine Fahruntüchtigkeit anzunehmen ist, wenn der Fahrer nicht in der Lage ist, dass Fahrzeug über eine längere Strecke so zu führen, dass er den Anforderungen des Straßenverkehrs, auch bei plötzlichem Auftreten schwieriger Verkehrslagen, so gewachsen ist, wie es von einem durchschnittlichen Fahrzeugführer zu erwarten ist.

Des Weiteren wird auch derjenige bestraft, der sich im Straßenverkehr grob verkehrswidrig oder rücksichtslos verhält, beispielsweise indem er die Vorfahrt nicht beachtet, falsch überholt oder an unübersichtlichen Stellen zu schnell fährt und dadurch andere Menschen oder fremde Sachen gefährdet.

Anders als bei § 316 StGB müssen hier, im Rahmen des § 315c StGB, die anderen Personen oder Sachen konkret gefährdet werden. Als Faustformel gilt hier, dass eine konkrete Gefährdung dann vorliegt, wenn es „beinahe“ zu einem Unfall gekommen wäre, also eine Situation vorliegt, in der man im Nachhinein denkt, „dass ist ja gerade noch einmal gut gegangen“.

Als mögliche Strafen kommt sowohl eine Geldstrafe, aber auch eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren in Betracht. Zudem muss der Fahrer damit rechnen, dass ihm die Fahrerlaubnis entzogen wird.

Polizei und Staatsanwaltschaft sind bei dringendem Tatverdacht und bei Vorliegen eines Haftgrundes, zum Beispiel bei Fluchtgefahr des Verdächtigen oder bei einer Wiederholungsgefahr, zur vorläufigen Festnahme berechtigt.

Darüber hinaus besteht zudem das sog, „Jedermanns-Festnahmerecht“. Danach ist auch jede Privatperson berechtigt, einen Verdächtigten, der auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird, festzuhalten.

In jedem Fall entscheidet jedoch ein Richter, ob die vorläufige Festnahme rechtmäßig gewesen ist.

Die Untersuchungshaft ist das Zwangsmittel mit den massivsten Auswirkungen für den Beschuldigten und kann bereits in einem sehr frühen Verfahrensstadium zur Anwendung kommen.

Die Untersuchungshaft hat den Zweck, eine effektive Strafrechtspflege zu gewährleisten, indem die Anwesenheit des Beschuldigten, die ordnungsgemäße Tatsachenermittlung und die Vollstreckung gesichert werden.

Wegen der Auswirkungen für den Beschuldigten unterliegt die Untersuchungshaft strengen Voraussetzungen. Der Beschuldigte muss zunächst dringend Tatverdächtig sein. Darüber hinaus muss ein Haftgrund (z.B. Fluchtgefahr, Wiederholungsgefahr) vorliegen. Außerdem darf die Untersuchungshaft nicht unverhältnismäßig sein.

Zuständig für den Erlass eines Haftbefehls ist der Richter.

Die Freiheitsberaubung schützt die potentielle Fortbewegungsfreiheit des Einzelnen.

Strafbar macht sich somit derjenige, der es seinem Opfer unmöglich macht, seinen Aufenthaltsort nach eigenem Belieben zu verändern. Ob sich der Betroffene überhaupt fortbewegen will, spielt keine Rolle.

Als erforderliche Zeitspanne der Freiheitsberaubung wird als Faustformel die Länge des „Vater Unser“ genannt. Bei einer zeitlichen Freiheitsberaubung von über einer Woche, oder bei einer Freiheitsberaubung die gesundheitliche Schäden oder sogar den Tod des Opfers zur Folge hat, wird die Strafbarkeit des Täters massiv erhöht.

Welche Bestrafung gibt es für Freiheitsberaubung … lesen Sie hier

Der Einbruch ist ein besonders schwerer Fall des Diebstahls, setzt also zunächst die Wegnahme einer fremden, beweglichen Sache mit Zueignungsabsicht voraus. Darüber hinaus muss der Täter in ein Gebäude oder einen anderen umschlossenen Raum einbrechen, eindringen oder einsteigen.

Strafbar macht sich jedoch auch, wer sich mit einem falschen Schlüssel Zugang verschafft oder sich bereits in einem Raum verborgen hält und sodann einen Diebstahl begeht.

Welche Bestrafung gibt es für Einbruch … lesen Sie hier

Der Raub setzt zunächst wie der einfache Diebstahl die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache mit Zueignungsabsicht voraus, verlangt darüber hinaus jedoch noch den Einsatz eines Nötigungsmittels, um die Wegnahme der Sache zu ermöglichen.

Als Nötigungsmittel kommen die Anwendung von Gewalt oder die Drohung mit einem empfindlichen Übel in Betracht.

Welche Bestrafung gibt es für Raub … lesen Sie hier

Einer Erpressung macht sich strafbar, wer unter Anwendung von Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel einen anderen dazu nötigt, etwas zu tun, zu dulden oder zu unterlassen und dadurch dessen Vermögen oder das Vermögen eines anderen (in der Regel eines nahen Angehörigen) mindert.

Unter Gewalt versteht man einen körperlich wirkenden Zwang zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstandes.

Die Erpressung wird dabei zur räuberischen Erpressung, wenn sich die Gewalt gegen eine Person richtet oder der Täter mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht, die Drohungen also ein erheblicheres Gewicht haben, als bei der einfachen Erpressung.

Welche Bestrafung gibt es für Erpressung … lesen Sie hier

Nach § 29 Betäubungsmittelgesetz wird insbesondere derjenige bestraft, der unerlaubt Betäubungsmittel anbaut, herstellt, einführt, mit ihnen Handel betreibt oder diese besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein.

Der Strafrahmen reicht von einer Geldstrafe, bis hin zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe. Dieser Strafrahmen wird von § 29a BtMG nochmals verschärft, indem dem Täter eine Mindeststrafe von nicht unter einem Jahr Gefängnis bevorsteht, wenn er, vereinfacht gesagt, die Betäubungsmittel als Erwachsener einem Minderjährigen überlässt oder wenn sich der Handel, die Herstellung oder der Besitz von Betäubungsmitteln auf eine nicht geringe Menge bezieht.

Das Wirtschaftsstrafrecht nimmt im juristischen Alltag eine gewisse Sonderrolle ein, da es nicht selten vertiefte betriebswirtschaftliche Kenntnisse voraussetzt.

Aus diesem Grund gibt es bei den Landgerichten die besondere Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammern. Die dort tätigen Richter befassen sich ausschließlich mit Straftatbeständen, die im Zusammenhang mit Wirtschaftsdelikten stehen. Dies gilt auch für die Staatsanwaltschaften, die für Straftaten im Wirtschaftsbereich ebenfalls über eigene, besonders geschulte Abteilungen verfügen.

Die geläufigsten Straftatbestände aus dem Strafgesetzbuch, die dem Wirtschaftsstrafrecht zuzuordnen sind, sind

die Betrugsdelikte,
die Untreue,
die Vorteilsannahme,
die Vorteilsgewährung,
die Bestechung und
die Bestechlichkeit.
Neben dem Strafgesetzbuch existieren jedoch viele weitere Gesetze, die wirtschaftliches Fehlverhalten unter Strafe stellen. Dazu gehören unter anderem

das Patengesetz,
das Urheberrechtsgesetz,
das Aktiengesetz,
die Insolvenzordnung,
das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und
das Gesetz über das Bank- Depot-, Börsen- und Kreditwesen.
Nicht selten stehen bei Verstößen im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts mittelständige bis große Unternehmen und deren Führungsetage im Blickfeld der Ermittlungen.

Von einem anderen Teilbereich des Wirtschaftsstrafrecht sind jedoch auch viele Privatpersonen betroffen: Dem Steuerstrafrecht.

Der gängigste Verstoß gegen das Steuerstrafrecht ist die in § 370 der Abgabenverordnung normierte Steuerhinterziehung.

Wer den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsache in Unkenntnis lässt, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Bei Steuerverstößen in großem Ausmaß, die Grenze liegt nach aktueller Rechtsprechung etwa bei 50.000 Euro, liegt der Strafrahmen zwischen einer sechsmonatigen und zehnjährigen Freiheitsstrafe. Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich fünf Jahre und beginnt mit Beendigung der Tat.

Relevant ist zudem die Regelung in § 371 Abgabenverordnung, dabei handelt es sich um die sog. Selbstanzeige.  Dort ist geregelt, dass derjenige, der gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wegen dieser Steuerstraftat unter Umständen nicht wegen § 370 Abgabenordnung bestraft wird. Das gilt jedoch unter anderen dann nicht, wenn man bereits Kenntnis darüber erlangt hat, dass ein Strafverfahren eingeleitet wurde.

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